Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

Die Wagner Tooling Systems Baublies GmbH legt Wert auf eine geordnete und freundschaftliche Beziehung zu ihren Geschäftspartnern. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB genannt) liegen daher jeder Lieferantenbeziehung der Wagner Tooling Systems Baublies GmbH (nachfolgend WTSB genannt) zugrunde.

Die AEBs gelten für alle von der WTSB abgeschlossenen Kauf-, Werkslieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten oder dem sonstigen Leistungserbringer (nachfolgend Lieferant genannt). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen sind ohne schriftliche Zustimmung der WTSB nicht gültig.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ohne eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der WTSB geltungslos. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Diese AEB gelten auch für nachfolgende Kauf-, Werkslieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten ohne erneuten Hinweis der WTSB.


II. Vertragsschluss

  1. Bestellungen sind nur gültig, wenn diese durch die WTSB schriftlich (§126b BGB) erteilt werden. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn diese durch die WTSB schriftlich bestätigt worden sind.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Aufträge / Bestellungen schriftlich mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen. Wird innerhalb von 5 Werkstagen keine Auftragsbestätigung zugesandt, so gilt die Beauftragung zu den Konditionen der WTSB als akzeptiert.

  3. Erklärt der Lieferant, dass er die Bestellung nur unter Änderungen annimmt, so ist dies innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen und gilt als bindender Antrag des Lieferanten (§126b BGB). Eine schriftliche Annahme der WTSB ist erforderlich.

III. Mehr- und Mindermengen

  1. In Betrachtung von steigenden Kundenanforderungen behält sich die WTSB vor, die Liefermenge auch nach Vertragsschluss zu erhöhen, soweit dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Sollten sich dadurch die Kosten, Lieferfristen oder Leistungszeit ändern, so erfolgt eine Richtigstellung des Preises, der Lieferfrist oder der Leistungszeit, welche die Interessen des Lieferanten angemessen berücksichtigt.

  2. Im Hinblick auf verminderte Kundenanforderungen behält sich die WTSB vor, die Bestellmengen zu reduzieren oder zu annullieren. Sobald die schriftliche Information dem Lieferanten zugestellt wurde, ist dieser verpflichtet die Arbeit auf den betreffenden Auftrag zu reduzieren bzw. einzustellen. Die WTSB verpflichtet sich, bereits angenommene Leistung / Ware zu den vereinbarten Konditionen zu bezahlen. Die WTSB wird ebenfalls den vereinbarten Preis für bereits erbrachte Leistung oder fertiggestellte Ware an den Lieferanten bezahlen. Dies gilt auch für teilweise erbrachte Leistungen, teilweise fertiggestellte Gegenstände und / oder für zur Erfüllung der Bestellung bestelltes Rohmaterial, sofern die Bestellung des Rohmaterials im üblichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt geboten war.


IV. Besondere Verpflichtungen des Lieferanten

  1. Der Lieferant ist Experte auf seinem Gebiet und ist sich Anforderungen der Automobilindustrie bzw. des Maschinenbaus, insbesondere im Bereich der Qualität, der Kosten und der Termineinhaltung bewusst. Der Lieferant verpflichtet sich diesen Anforderungen zu entsprechen. Die Lieferungen / Leistungen müssen den Anforderungen und Standards der Branche entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen für Gesundheit, Sicherheit, Energie, Umweltschutz und Arbeitsrecht in den jeweiligen Ländern geltenden Rechtsvorschriften und Normen, in denen die Leistungen erbracht, die Liefergegenstände hergestellt oder die Produkte mit Wissen des Lieferanten verkauft werden einzuhalten. Der Lieferant wird seine Waren und Dienstleistungen umweltbewusst und ressourcenschonend herstellen bzw. erbringen.

  2. Hersteller und Lieferanten von Chemikalien sind aufgrund der Gefahrstoffverordnung und der damit umgesetzten EG-Richtlinien verpflichtet, ihren Kunden die neuesten Sicherheitsdatenblätter (SDB) über gelieferte Produkte unaufgefordert zuzusenden. Die WTSB erwartet, dass die aktuellen Datenblätter immer zur Verfügung gestellt werden.

  3. Produkte deren Inhaltsstoffe gemäß „Golbal Automotive Declarable Substance List“ („GADSL“, www.gadsl.org) als verboten (Klassifikation „P“ prohibited) deklariert sind dürfen nicht geliefert werden. Über Stoffe, die laut GADSL als anzeigepflichtig gelten (Klassifikation „D“ Declarable), muss der Lieferant die WTSB unverzüglich informieren. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn bereits verwendete Inhaltsstoffe später als anzeigepflichtig oder verboten eingestuft werden.

  4. Vorschriften nach Reach EG Nr. 1907/2006 sind vom Lieferanten umzusetzen. Dies gilt besonders für die Informationspflicht nach Artikel 33, nachdem jeder Lieferant eines Erzeugnisses, einen nach Artikel 59 gelisteten Stoff (SHVC Stoffe der Kandidatenliste) der WTSB mitteilen wird. Die aktuelle Kandidatenliste ist unter www.echa.europa.eu einsehbar. Der Lieferant ist verpflichtet, sich hier selbstständig zu informieren und die Informationspflicht gegenüber der BGG einzuhalten.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die WTSB in Betracht auf jegliche gegen die WTSB erhobene Forderung schadlos zu halten, welche durch Verletzung der Forderungen im Abschnitt IV nachfolgen. Im Schadensfall kommt der Lieferant für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden auf.

V. Liefer- bzw. Leistungszeit

  1. In der Bestellung angenommene Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, die WTSB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn für ihn erkennbar Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Liefertermin oder die vereinbarten Leistungszeiten nicht eingehalten werden können.

  2. Leistet der Lieferant verspätet, so kann die WTSB nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, kündigen und / oder Schadensersatz verlangen. Die WTSB ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Verzugsfall sind notwendige Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Leistung entstandene Mehrkosten zu erstatten.


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Übereignung an die WTSB erfolgt unbedingt. Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit Besitzerlangung durch die WTSB auf die WTSB über. Hat die WTSB Anzahlungen auf den Liefergegenstand geleistet, geht das Eigentum am Vertragsgegenstand und/oder an den dafür zu verwendenden Rohstoffen und den Halbfertigprodukten anteilsmäßig bereits vor Besitzerlangung mit Leistung der Anzahlung auf die WTSB über und zwar prozentual entsprechend der geleisteten Zahlung; die WTSB erwirbt anteilsmäßig entsprechend den geleisteten Zahlung Miteigentum. In diesem Fall besteht bis zum Besitzübergang ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien, nach welchem der Lieferant der WTSB prozentual entsprechend der geleisteten Anzahlung den Besitz an den Vertragsgegenständen mittelt.

  2. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen, so dass sich ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und nur für diese gilt.

VII. Geheimhaltung

Die WTSB behält sich an den Bestellungen beigefügte Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Dateien für die elektronische Verarbeitung, Mustern sowie sonstige Unterlagen), das Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Dokumente sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind ausschließlich zur Fertigung entsprechend der Bestellung der WTSB zu verwenden. Auch Informationen in mündlicher Form, welche die WTSB dem Lieferanten für die Auftragsabwicklung zur Verfügung stellt, sind im gleichen Maß vertraulich zu behandeln. Nach Vorgabe von der WTSB gefertigte Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der WTSB weder an Dritte geliefert noch durch Dritte bemustert werden.

VIII. Sachmängelhaftung

  1. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder im Falle sonstiger Schlechtleistungen stehen der WTSB die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu.

  2. Die Mangelhaftigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die gelieferte Ware nicht aus dem vereinbarten Werkstoff hergestellt ist oder nicht den Vorschriften, Spezifikationen und/oder Zeichnungen der WTSB entspricht.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Versand einer Warenausgangskontrolle zu unterziehen. Die WTSB hat die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht zu erfüllen: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung in Stichprobenverfahren erkennbar sind (insbesondere Transportbeschädigung und Falsch- und Minderlieferung). Die WTSB wird die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten im vorgenannten Umfang untersuchen und in diesem Rahmen erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Die Rüge (Mängelanzeige) gilt in jedem Fall als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung beim Lieferanten eingeht. In diesem Rahmen nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung durch die WTSB zu rügen. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung durch die WTSB dar. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, besteht keine Untersuchungs- und Rügepflicht.

  4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der WTSB gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann die WTSB den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit (z. B. drohender Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Bevor die WTSB die Selbstvornahme veranlasst, wird der Lieferant hiervon entsprechend benachrichtigt.

  5. Die Ansprüche der WTSB wegen Mängeln der gelieferten Vertragsprodukte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel tritt Verjährung jedoch frühestens drei Jahre nach Lieferung ein.


IX. Produkthaftung

  1. Der Lieferant stellt der WTSB von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen fehlerhafter Produkte in dem Umfang frei, wie die Ursache des Fehlers aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten herrührt und der Lieferant im Außenverhältnis unmittelbar haftet.

  2. Unter denselben Voraussetzungen ist der Lieferant verpflichtet, die WTSB von denjenigen Aufwendungen und Kosten freizustellen, die der WTSB im Zusammenhang mit gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, entstehen bzw. belastet werden.

  3. Soweit möglich und zumutbar wird die WTSB den Lieferanten über etwaige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vorfeld unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der WTSB wegen Produktfehlern sowie Ansprüche und Rechte der WTSB aus Sachmängelhaftung bleiben unberührt.

X. Versicherung des Lieferanten

Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtdeckung sowie eine Rückrufkostenversicherung jeweils mit branchenüblichen Konditionen und Deckungssummen zu unterhalten und der WTSB auf Verlangen nachzuweisen. Durch die Unterhaltung dieses Versicherungsschutzes wird die Haftung des Lieferanten nicht beschränkt.

XI. Geistige Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant ist für den Bestand der die Liefergegenstände betreffenden geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte sowie für die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Liefergegenstände im Hinblick auf die geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt der WTSB im Hinblick auf etwaige gegen die WTSB wegen der Verletzung geistigen Eigentums und / oder gewerblicher Schutzrechte erhobenen Klagen und / oder Forderungen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der WTSB aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise entstehen. Der Lieferant wird die WTSB bei einer Verteidigung gegen solche Maßnahmen unterstützen.

XII. Preise / Gefahrenübergang

Preise in der angenommenen Bestellung sind Festpreise und bindend. Soweit in der Bestellung nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (Incoterms, DAP) einschließlich Verpackung.

XIII. Abtretung

Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der WTSB sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht übertragbar. Dieses Abtretungsverbot gilt in den Grenzen des § 354 a HGB.

XIV. Rechnungslegung

Rechnungen sind der WTSB direkt nach erfolgter Lieferung / Leistung zu übermitteln. Jede Rechnung muss die WTSB-Bestellnummer, die WTSB-Artikelnummer, die Lieferscheinnummer, Versanddaten, Art der Verpackung sowie Menge und Gewicht der Lieferung beinhalten. Rechnungen dürfen der Ware nicht beigelegt werden.

XV. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 10 Werktagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Werktagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

XVI. Verpackung- und Versandunterlagen

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Liefergegenstände so zu verpacken, wie es die jeweilige Art der Lagerung und die Art des Versands erfordert. Die Verpackung der Liefergegenstände erfolgt unter der Beachtung der Art der jeweiligen Gegenstände sowie der Form ihres Versandes und ihrer Lagerung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Liefergegenstände in einwandfreiem Zustand an die WTSB ausgeliefert werden. Bei der Wahl der Verpackung ist eine unangemessene Umweltbelastung auszuschließen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen bzw. -behälter ist anzustreben. Die Verpackung wird seitens WTSB nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden (Zerstörung, Fehlmengen, Teilschäden usw.), die an Liefergegenständen aufgrund einer durch den Lieferanten zu verschuldenden, unsachgemäßen oder unzureichenden Verpackungen entstehen.

  2. Auf den Lieferscheinen muss folgender Inhalt der jeweiligen Lieferung ersichtlich sein: interne Bestellnummer der WTSB, interne Artikelnummer der WTSB, Lieferscheinnummer, Stückzahl und/oder Gewicht.

XVII. Gültigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden versuchen, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung möglichst nahekommende, andere wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen. Die Parteien sind gehalten, diese Regelung möglichst rasch nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit schriftlich in Ergänzung zu dem Vertrag niederzulegen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Ausfüllung von Regelungslücken dieses Vertrages.

XVIII. Anwendbares Recht

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

  2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Sitz des WTSB-Standortes zuständige Gericht.

Pliezhausen, Februar 2021

 

Allgemeine Lieferbedingungen


I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

    Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

  3. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung und ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten. Berechnet wird die jeweilige Liefermenge.

  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

  7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller heraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

    Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

    Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn
    • der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder
    • sie widerrufen ist oder
    • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist

    Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt, soweit nicht durch den Lieferer geschehen.

    Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

  4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, oder sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Erlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

VI.1 Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge
    eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang einer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

  5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

  6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische, oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.

    Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

    Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden.

  7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

    VI.2 Rechtsmängel

  8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

    Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

    Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

    Sie bestehen nur, wenn
    • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI 8 ermöglicht,
    • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
    • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

  10. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründeten Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.

  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    c) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    d) im Rahmen einer Garantiezusage,
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB
bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII 2 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

X. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Widerherstellung von Werkzeugen)

Ergänzend oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für die Bearbeitungsverträge:

  1. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.

  2. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach Abschnitt VII. 2. der Lieferbedingungen.

 

 
Pliezhausen, Februar 2021